1. Badminton-Club
1970 Herten e.V.
Satzung
1. BC Herten, Postfach 1133, 45669 Herten
1. Badminton-Club 1970 Herten/Westfalen e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name
1. Badminton-Club 1970 Herten/Westf., Kurzbezeichnung: 1. BC Herten.
§ 2 Sitz, Rechtsform, Zweck
(1) Der 1. Badminton-Club 1970 Herten/Westf. mit Sitz in Herten (Westf.) soll als eingetragener
Verein (e.V.) im Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen geführt werden.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Vorrangiges Ziel ist, neben der Förderung der Jugendsportarbeit, die Teilnahme von Vereins-
mannschaften an den Meisterschaftsrunden des Deutschen Badminton Verbandes
(DBV) und des Badminton-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen (BLV NRW).
(4) Als proaktiver Verein wird anvertrauten Kindern, Jugendlichen und auch allen anderen
Vereinsmitgliedern durch das Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt ein sicheres
Vereinsleben geboten.
§ 3 Sonstiges
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
(2) Der Vorstand kann aus technischen oder organisatorischen Gründen eine
Höchstmitgliederzahl bzw. eine vorübergehende Aufnahmesperre beschließen.
(3) Über den Eintritt von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
Zu b)
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt zum Ende eines jeden Kalendermonats und ist schriftlich zu
erklären.
Zu c)
Ein Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des beschuldigten Mitgliedes durch den Vorstand
oder durch Urteil durch den Spielausschuss.
Zu einer Anhörung muss schriftlich eingeladen werden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
(Datum des Poststempels). Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Einladung nicht zu einer Anhörung
durch den Vorstand oder Spielausschuss erscheint, kann auch ohne Anhörung des beschuldigten
Mitgliedes auf Ausschluss erkannt werden.
Liegt der Ausschlussgrund in der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, so ersetzt die schriftliche 1.
und 2. Mahnung die Anhörung. Nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist wird durch den Vorstand auf
Ausschluss erkannt.
Der Ausschlussbescheid muss dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich bekannt
gegeben werden.
Die Einspruchsfrist gegen den Ausschlussbescheid beträgt einen Monat nach Zugang. Der Einspruch
ist dem Vorstand oder Spielausschuss schriftlich zuzustellen.
Über den Einspruch entscheiden Vorstand und Spielausschuss in einer gemeinsamen Sitzung. Es
kann nur auf Ausschluss entschieden werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
Vorstands- und Ausschussmitglieder zustimmen.
Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss zu informieren.
Auf Ausschluss kann erkannt werden, wenn ein Mitglied
mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung keine Beitragszahlungen geleistet hat,
dem Verein durch schuldhaftes Verhalten Schaden zugefügt,
die Satzung, Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie Vorschriften des Badminton-Landesverbandes
in grober Weise missachtet hat.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist alles Vereinseigentum, das sich im Besitz des ausscheidenden
Mitgliedes befindet, unter Verzicht des Rückbehaltungsrechtes einem Vorstandsmitglied
auszuhändigen.
Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss von dieser Regelung abgewichen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die im Vereinsvermögen befindlichen Geräte usw. kostenlos zu benutzen. Die Nutzung
wird durch den Gerätewart oder eine von ihm beauftragte Person geregelt.
b) die sportlichen Vereinsveranstaltungen ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zu besuchen,
c) sofern sie die erforderliche Spielstärke für den Einsatz in Mannschaften haben, an den
Meisterschaftsspielen bzw., Turnieren des DBV und BLV NRW teilzunehmen; über das
Vorhandensein der erforderlichen Spielstärke entscheidet im Zweifelsfalle der Vorstand.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Beiträge monatlich im Voraus zu entrichten. Beiträge sind Bringeschulden.
b) diese Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Spielaus-
schusses sowie die Vorschriften des Badminton-Landesverbandes zu beachten.
c) bei Hinweisen auf Gewalt die Ansprechpartner des Schutzkonzeptes gegen sexualisierte
Gewalt zu kontaktieren. Das aktuelle Schutzkonzept wird allen Vereinsmitgliedern zur
Verfügung gestellt und auf der Homepage veröffentlicht.
d) das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unaufgefordert zurückzu-
geben,
e) beim Auf- und Abbau technischer Einrichtungen (Netze, Ständer etc.) mitzuhelfen, nach
Spielende benutzte Bälle zu entfernen und die Halle in einem ordentlichen Zustand zu
verlassen.
III. Organe
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Spielausschuss,
d) Jugendausschuss.
IV. Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Der Verein tritt alljährlich im II. Quartal zu einer als Jahreshauptversammlung
bezeichneten Mitgliederversammlung zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Aufgaben allein zuständig:
a) Entlastung des Vorstandes und satzungsgemäße Wahlen,
b) Bestätigung des Jugendausschusses,
c) Mitgliederbeiträge,
d) Satzungsänderungen.
Über diese Aufgaben kann eine Delegation nicht erfolgen. Alle anderen Angelegenheiten gelten,
vorbehaltlich anderer Regelungen, als auf den Vorstand übertragen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, durch mehrheitlichen Beschluss die
Entscheidung über einzelne Angelegenheiten an sich zu ziehen.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich oder als Versand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von
vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes eröffnet die Versammlung.
§ 9 Stimmrecht
Bei Versammlungen (vgl. §§ 8 und 13) sind nur Mitlieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 10 Tagesordnung
gestrichen
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
(1) Für jede Vorstandsfunktion erfolgt ein eigener Wahlgang.
(2) Alle satzungsgemäßen Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, erfolgt offene
Abstimmung.
(3) Vorstands- und Spielausschussmitglieder sowie die Revisoren werden für die Zeit von zwei
Jahren gewählt. Für den Vorstand gilt folgende Regelung: In Jahren mit gerader Jahreszahl
werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/in gewählt. In Jahren mit ungerader
Jahreszahl erfolgt die Wahl der/des 2. Vorsitzenden und der/des Schriftführerin/s.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die
erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, erfolgt ein 2. Wahlgang, bei dem die einfache
Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Alle anderen Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Anträge zur Mitgliederversammlung
Anträge sind nur bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den/die
1. Vorsitzende/n zu richten.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
a) der Vorstand aus zwingenden Gründen dazu einlädt
b) mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich per Einschreiben beantragen.
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang dieses Antrages beim Vorstand muss die
Versammlung stattfinden.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage (Datum des
Poststempels) vor dem Versammlungstermin.
§ 14 Tagesordnung bei außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung darf nur folgende Punkte enthalten:
a) Eröffnung der Sitzung durch ein Vorstandsmitglied
b) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Diskussion und Beschlussfassung in dieser Angelegenheit.
§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§§ 8 und 13 dieser Satzung) ist,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
(2) Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des
Vereins einberufen wurde.
V. Vorstand
§ 16 Zusammensetzung des Vereinsvorstandes
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in
c) Kassierer/in und Gerätewart/in
d) Schriftführer/in
§ 17 Vertretung
(1) Vertreter im Sinn der §§ 26, 27 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende
und der/die Kassierer/in. Von den drei genannten Vorstandsmitgliedern dürfen jeweils zwei
gemeinsam den Verein vertreten.
(2) Diese Vorschrift gilt auch gegenüber Geldinstituten, bei denen der Verein seine Konten
unterhält.
(3) Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:
a) die einfachen Geschäfte der laufenden Vereinsführung. Diese werden vom Vorstand
festgelegt.
b) Meldungen und Ausschreibungen zu Turnieren. Diese sind vom Spielausschussvorsitzenden
oder dem von ihm benannten Vertreter ( gem. § 20) zu unterschreiben.
§ 18 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt, wenn zwingende Gründe vorliegen jederzeit, mindestens jedoch einmal
in drei Monaten, zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder,
davon einer der gem. § 17 (1) vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
Zu einer Vorstandssitzung ist durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 8 Tagen (Datum des Poststempels) einzuladen.
(2) Der Vorstand muss Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen etc., die der DBV, eines
seiner Organe, der BLV NRW oder dessen Organe, erlassen, den Mitgliedern durch
Mitteilung auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen.
Dies kann auch durch Aushang in der Halle geschehen.
(3) Er hat sich bei seiner Geschäftsführung an die Anordnungen des DBV oder des
Landesverbandes NRW im DBV zu halten.
§ 19 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. Mannschaftsführer
2. Jugendbetreuer
3. Trainer
4. der Spielausschussvorsitzende.
VI. Spielausschuss
§ 20 Zusammensetzung des Spielausschusses
(1) Der Spielausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den
Spielausschussvorsitzenden wählen.
(2) Der Spielausschussvorsitzende erklärt einen der beiden Beisitzer zu seinem Vertreter.
§ 21 Aufgaben des Spielausschusses
(1) Der Spielausschuss hat die Aufsicht über sämtliche Schüler-, Jugend- und Seniorenspiele
sowie Turniere des 1. BC Herten. Vergehen und Verstöße bei diesen Spielen und Turnieren
ahndet der Spielausschuss in erster Instanz. Berufungsinstanz ist der Vorstand. letzte und
endgültig entscheidende Instanz ist die Mitgliederversammlung.
(2) Ferner ist der Spielausschuss zuständig für die Meldung von Vereinsmitgliedern zu
Turnieren des DBV, BLV NRW und anderer Vereine.
(3) Der Spielausschuss richtet sich nach den Satzungen und Ordnungen des DBV und
Badminton-Landesverbandes im DBV. Er entscheidet nach den Rechtsordnungen des DBV
und BLV NRW, der Amateurordnung des DBV und der Spielordnung des BLV NRW in
der jeweils gültigen Fassung.
VII. Jugendausschuss
§ 22 Jugendordnung und Bestätigung des Jugendausschusses
(1) Die Badmintonjugend des 1. BC Herten führt ein Vereinsleben nach eigener Satzung.
(2) Sie wählt den Jugendausschuss, der von der Mitgliederversammlung nach seiner Neuwahl
bestätigt werden muss. Die Bestätigung kann nur aus stichhaltigen Gründen verweigert
werden.
VIII. Finanzordnung und Inventar
§ 23 Buchführung
(1) Die Buchführung ist durch den/die Kassierer/in nach den Grundsätzen einer ordnungs-
gemäßen kaufmännischen Buchführung zu führen.
(2) Sämtliche Buchungsbelege, Bücher, Aufzeichnungen etc. sind durch die/den 1. oder 2.
Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 24 Prüfung der Vereinsbuchführung
(1) Die Buchführung muss rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch die beiden
Revisoren geprüft werden.
(2) Ihnen sind sämtliche Buchführungsunterlagen vorzulegen.
§ 25 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
§ 26 Inventar
Über die vom Verein erworbenen Sportgeräte führt der/die Kassierer/in in seiner Eigenschaft als
Gerätewart ein Inventarverzeichnis.
§ 27 Prüfung des Inventars
Rechtzeitig vor der entsprechenden Versammlung wird das Inventarverzeichnis von den Revisoren
überprüft.
§ 28 Übergabe der Buchführung und des Inventarverzeichnisses
Das Übergabeprotokoll ist zu erstellen. Es ist sowohl von dem/der alten, als auch dem/der neuen
Kassierer/in zu unterschreiben.
IX. Datenschutz
§ 29 Datenschutz
Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder.
Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
- Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
- Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. bei Austritt aus
dem Verein (Recht auf Vergessenwerden),
- Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung) Art. 20
DS-GVO.
X. Schlussbestimmungen
§ 30 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 31 Auflösung
(1) Bei Auflösung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (§§ 13 und
15 dieser Satzung). Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. Der § 14 findet keine Anwendung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die zum Zwecke der Auflösung des Vereins
einberufen wurde, ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sind. Diese Bestimmungen können nicht durch eine vorangegangene
Satzungsänderung umgangen werden.
§ 32 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Herten, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 33 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 34 Protokollführung
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das innerhalb
von vier Wochen nach der Sitzung anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vom 12. August 1970 in Kraft.
(Satzungsänderung erfolgte durch außerordentliche Mitgliederversammlung am 18. Juni 1971)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 30. Mai 1973)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 24. Mai 1978)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 13. Mai 1980)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 25. Mai 1982)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 25. Mai 1993)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 19. Mai 1998)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 05. Juni 2018)
(Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 24. Mai 2023)
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